Satzung

 

Vereinssatzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)   Der am 19.01.1990 in Grosslehna gegründete Verein führt den Namen TSG Blau-Weiss Grosslehna 1990 e.V.

 

(2)       Der Sitz des Vereins ist  Sport und Kulturzentrum Grosslehna, Schwedenstrasse 23 b, 04420 Markranstädt.

 

(3)       Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig ‑ Registergericht unter der Registriernummer VR 10701 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1)   Die TSG BIau-Weiss Grosslehna 1990 e.V.  verfolgt ausschliesslich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins ist die Förderung des Breiten-, Kinder- und Jugendsports. (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Sport usw.)

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)   Aufgabe des Vereins ist es, den aktiven Mitgliedern auf der Grundlage der Eigenerwirtschaftung der Mittel, regelmässigen Trainings‑, Übungs- und Wettkampfbetrieb zu ermöglichen und den fördernden Mitgliedern jede Gelegenheit zur Unterstützung dieser Zielstellung, bei Wahrung der gesetzlichen Bestimmung, zu bieten.

 

(6)   Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Die Erstattung erfolgt maximal in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

(1)   Der Verein besteht aus den erwachsenen Mitgliedern:

 

a) aktiven Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

c) fördernden Mitgliedern

                  

(2)   Der Verein besteht aus den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

 

§ 4 Erwerb und VerIust der Mitglieder

 

(1)   Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im FaIle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

 

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

a) Austritt

b) AusschIuss

c) Tod

 

(4)   Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt:

 

Abteilung Fussball:        drei Monate zum Beginn der jeweiligen Wechselfrist

Übrige Abteilungen:       drei Monate zum Quartalsende

 

(5)  Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden;

 

a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsmässiger Verpflichtungen;

b) wegen Zahlungsrückstände bei Beiträgen von mehr ais einem Jahresbeitragssatz trotz Mahnungen;

c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;

d) wegen unehrenhafter Handlung;

 

In den Fällen a), c) , und d)  ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(6)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des Iaufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

 

(7)  Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder (auch Sektionen) haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem ErIöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief gemacht werden.

 

 

§ 5 Beiträge

 

(1)   Der  Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die für das laufende Kalenderjahr halbjährlich jeweils bis zum 31.03. und 30.09. des laufenden Halbjahres gezahlt werden müssen. Abweichende Regelungen werden in der Beitragsordnung festgelegt. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weiteres in Zahlungsverzug. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Der Verein setzt Aufnahmegebühren und Umlagen fest.

 

(2)   Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erfolgt nach der Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragsordnung wird als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt. 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Vereinszwecke an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und der weiteren Ordnung des Vereins zu verhalten.

 

(3)   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

(4)   Die volljährigen Mitglieder der Abteilung Fussball sind zum Ableisten von jährlichen Arbeitsstunden verpflichtet. Die Anzahl regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

(1)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Schiedsordnung

 

(1)   Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstossen oder sich eines Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nachvorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Massregelungen verhängt werden;

- Verweis

- Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu 4 Wochen

- Ausschluss

 

(2)   Der Bescheid über die Massregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung beim Vorstand Beschwerde einzureichen.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

(1)   Die Organe des Vereins sind;

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§10 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einmal jährlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungs-formalitäten wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Sektionen.

 

(3)   Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 50 % der Anwesenden beantragt wird.

 

(5)   Anträge können gestellt werden:

 

a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3 Ziffer 1)

b) vom Vorstand

 

(6)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

 

(7)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig;

 

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit

f) Genehmigung des Haushaltsplanes

g) Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 4 Ziffer 2

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach 4, Ziffer 5

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12

l) Auflösen des Vereins

 

 

§ 11 Der Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus;

 

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Geschäftsführer

 

(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

(3)   Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

(4)   Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes VorstandsmitgIied mit der Leitung beauftragen.

 

(5)   Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

 

(6)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und es sind Neuwahlen durchzuführen.

 

(7)   Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für den Vorstand die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gemäss § 3 Nr. 26 a EStG beschliessen.

 

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

(1)   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, durch die Mitgliederversammlung, wenn 2/3 der Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen

 

(2)   Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschliesslich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Verein jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeister und des übrigen Vorstandes.

 


 

§ 14 Auflösung

 

(1)   Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäss § 2 dieser Satzung fälIt das Vermögen des Vereins der Stadt Markranstädt zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung von Jugend und Breitensport, gemeinnützig verwendet wird.

 

(3)   Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

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